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Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeit

Wichtig ist es, dass die Berufs­unfähig­keitsversicherung für Beamte eine echte Dienstunfähigkeitsklausel enthält. Damit wird festgelegt, dass eine Berufs­unfähig­keit immer dann anzunehmen ist, wenn die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit erfolgt. Mit einer solchen Klausel sind Beamte gut geschützt.
Vorsicht ist bei Dienstunfähigkeitsversicherungen geboten, die erst dann zahlen, wenn der versicherte Beamte voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, seinen Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, der bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese Regelung der allgemeinen Berufs­unfähig­keitsversicherung wird dann nur entsprechend auf Beamte angewendet - mit erheblichen finanziellen Konsequenzen. Denn es ist deutlich schwerer, eine Rentenzahlung zu erreichen.
Dienstunfähigkeit
(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
 
(2) Vor der Zurruhesetzung einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ist ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten einer beamteten Polizeiärztin oder eines beamteten Polizeiarztes einzuholen.
 
(3) Wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll sie oder er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Soweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat sie oder er die ihr oder ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 7 und 9 zu erwerben. § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.